Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Kinderzulage gebührt auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind
1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2.Ziffer 2als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3.Ziffer 3seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 UFG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 UFG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 UFG 1967