§ 7 UFG 1967 Grundrente

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Versehrten gebührt die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

(2) Dem Versehrten gebührt die Grundrente auch, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrheit hinaus um mindestens 10 v.H. vermindert ist, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Berücksichtigung der Folgen nachstehender, dem Dienstunfall oder der Berufskrankheit vorangegangener Schädigungen 20 v.H. erreicht:

1.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

2.

Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach Landesgesetzen über Unfallfürsorge,

3.

anerkannte Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, anerkannter Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder anerkannte Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

4.

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

5.

Unfall oder Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Schädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachte. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung aller Schädigungen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht.

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gebührt dem Versehrten wegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b die Versehrtenrente nur dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen dieser Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus um mindestens 50 v.H. vermindert ist.

(5) Die Grundrente fällt mit dem Monat an, in dem die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit weggefallen ist, spätestens aber mit dem dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit folgenden dritten Monat, wenn die Versehrtheit an einem Monatsersten eintritt, spätestens ab dem übernächsten Monat. Liegen die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Grundrente erst später vor, fällt die Grundrente mit dem Monat des Eintrittes dieser Voraussetzungen an.

(6) Das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. Eine Meldung über einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit gilt nicht als Antrag. Von Amts wegen hat die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalles außer in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz nur zu erfolgen, wenn er eine unmittelbar an das Unfallereignis anschließende Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte oder während dieser drei Tage der Tod des Versehrten eintrat. Das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß § 2 Z. 11 lit. b ist nur auf Antrag festzustellen.

(7) Anläßlich der Feststellung nach Abs. 6 ist von Amts wegen der Anspruch auf Grundrente festzustellen. Sonst hat diese Feststellung auf Antrag zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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