§ 19 UFG 1967 Rente des früheren Ehegatten

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

mit 1. Jänner 2019

2,76 %,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

  1. (5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Versehrten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versehrten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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