§ 15 UFG 1967 Vorläufige Versehrtenrente

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist nicht absehbar, wie sich die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit während der ersten zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit entwickeln werden, so gebührt dem Versehrten an Stelle der Versehrtenrente (§ 6) die vorläufige Versehrtenrente. Die Bestimmungen über die Versehrtenrente gelten sinngemäß für die vorläufige Versehrtenrente.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit ist der Anspruch auf Versehrtenrente von Amts wegen festzustellen. Ein Antrag auf die einen Bestandteil der vorläufigen Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage gilt auch als Antrag auf die einen Bestandteil der Versehrtenrente bildende Hilflosenzulage.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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