Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Abs. 2) und der Zusatzrente (Abs. 3 und 4).Die Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Absatz 2,) und der Zusatzrente (Absatz 3 und 4).
(2)Absatz 2Die Grundrente gebührt dem überlebenden Ehegatten, wenn der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Sie beträgt 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3Dem überlebenden Ehegatten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(4)Absatz 4Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.Vor Vollendung des 60. Lebensjahres gebührt die Zusatzrente zur Grundrente auf Antrag, wenn die Erwerbsfähigkeit des überlebenden Ehegatten durch Krankheit oder Gebrechen länger als drei Monate um wenigstens 50 vH gemindert ist. Besteht dieser Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schon zu dem Zeitpunkt, ab dem die Grundrente gebührt, so gebührt die Zusatzrente frühestens ab diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten ab Feststellung der Grundrente gestellt wird. Andernfalls gebührt die Zusatzrente frühestens ab dem von der Einbringung des Antrages zurückgezählten dritten Monat. Verringert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 vH, so ist die Zusatzrente zu entziehen. Paragraph 9, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß von dem Zeitpunkt auszugehen ist, ab dem die Zusatzrente gebührt.
(5)Absatz 5Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt der Versehrtheit geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. aus der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein Kind hervorgegangen oder dass vor der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein gemeinsames Kind geboren worden ist.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) erlischt durch die Verehelichung des überlebenden Ehegatten.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 UFG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 UFG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 UFG 1967