§ 16 UFG 1967 Versehrtengeld

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hätte der Versehrte Anspruch auf Versehrtenrente und ist zu erwarten, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit nicht länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit mindestens 20 v.H. beträgt, so ist dem Versehrten ein monatliches Versehrtengeld in der Höhe der halben Bemessungsgrundlage zuzuerkennen. Während der Zeit, für die das Versehrtengeld zuerkannt wird, gebührt wegen desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit weder eine Versehrtenrente noch eine vorläufige Versehrtenrente.

(2) Das Versehrtengeld ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versehrtenrente bzw. die vorläufige Versehrtenrente gebührte, für die voraussichtliche Dauer der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. zuzuerkennen. Der Zeitraum, für den das Versehrtengeld gewährt wird, ist in vollen Monaten auszudrücken.

(3) Das Versehrtengeld ist anläßlich der Feststellung gemäß § 7 Abs. 6 von Amts wegen, sonst auf Antrag zuzuerkennen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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