§ 8 UFG 1967 Bemessung der Grundrente

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Grundrente wird nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.

(2) Als Grundrente gebühren, wenn der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).

(3) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen zu bestimmen, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um höchstens 5 v.H. geringere bzw. eine um weniger als 5 v.H. höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen umfaßt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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