(1) Die Grundrente wird nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2) Als Grundrente gebühren, wenn der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
1. | völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente); | |||||||||
2. | teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente). |
(3) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen zu bestimmen, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um höchstens 5 v.H. geringere bzw. eine um weniger als 5 v.H. höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen umfaßt.
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