(1) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente) gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Grundrente, auf die er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf die Witwenrente (Witwerrente) wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. |
(3) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente (Witwerrente) ein.
(4) Auf die Witwenrente (Witwerrente), die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995). Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente (Witwerrente) ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Hat der überlebende Ehegatte eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwenrente (Witwerrente), weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so gebührt ihm eine Abfertigung in der Höhe des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage. § 17 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
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