§ 26 UFG 1967 Sonderzahlung

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Neben der Rente gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat der Fälligkeit gebührenden Rente (Versehrtenrente, vorläufige Versehrtenrente, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente, Rente des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners). Besteht der Anspruch auf Rente nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit der am 1. Juni fälligen Rente auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit der am 1. Dezember fälligen Rente auszuzahlen.

(4) Endet der Anspruch auf Rente vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

(5) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem Versehrten (Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Versehrten (Hinterbliebenen) ungeschmälert zukommt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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