§ 22 UFG 1967 Sterbegeld

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, so haben nacheinander Anspruch auf Sterbegeld:

1.

die Person, die Anspruch auf Todesfallbeitrag (§ 48 der Pensionsordnung 1995) hat,

2.

der Ehegatte oder eingetragene Partner,

3.

das Kind, das Enkelkind,

4.

der Vater,

5.

die Mutter,

6.

die Geschwister;

die unter Z. 2 bis 6 genannten Personen jedoch nur, wenn sie am Sterbetag des Versehrten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) oder Geschwister nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen das Sterbegeld zur ungeteilten Hand.

(3) Das Sterbegeld gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(4) Fehlen Anspruchsberechtigte nach Abs. 1, so gebührt das Sterbegeld über Antrag der Person, die die Kosten der Bestattung nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat. Das Sterbegeld gebührt überdies nur in dem Ausmaß, um das die Kosten der Bestattung einen allenfalls gebührenden Bestattungskostenbeitrag (§ 50 der Pensionsordnung 1995) übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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