Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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