§ 20 UFG 1967 Waisenrente

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wurde der Tod des Versehrten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt dem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Waisenrente; § 12 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Versehrten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Versehrte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(4) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der die Stiefkindschaft begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt dann als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.

(5) Solange der überlebende Ehegatte abgängig ist, ist die Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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