(1) Ist der Versehrte abgängig geworden, so ruht sein Leistungsanspruch bis zu seiner Rückkehr.
(2) Solange der Leistungsanspruch nach Abs. 1 ruht, gebührt dem Angehörigen des Versehrten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Rente, auf die er als Hinterbliebener Anspruch hätte, wenn der Versehrte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens an den Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit gestorben wäre. § 26 gilt sinngemäß.
(3) Die den Angehörigen gebührenden Versorgungsgelder sind für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Versehrten im gleichen Verhältnis - das Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners, auf welches § 19 Abs. 4 anzuwenden ist, jedoch höchstens bis zu dem dort vorgesehenen Betrag - so zu erhöhen, daß sie zusammen die Höhe des nach Abs. 1 ruhenden Anspruches auf Geldleistungen erreichen.
(4) Im Falle des Todes des Versehrten ist das Versorgungsgeld auf die für dieselbe Zeit gebührende Rente des Hinterbliebenen anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen für die Renten an Hinterbliebene, insbesondere auch § 19 Abs. 2, auf das Versorgungsgeld sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn der Versehrte sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
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