Gesamte Rechtsvorschrift TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

TNSchG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 16.11.2024

§ 1 TNSchG 2005


(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)

ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel

a)

durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und

b)

durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

§ 2 TNSchG 2005


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

b)

sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

d)

Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.

(3) Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.

§ 3 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsMaßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
  3. (3)Absatz 3Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
  4. (4)Absatz 4Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.
  5. (5)Absatz 5Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.
  7. (7)Absatz 7Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
  8. (8)Absatz 8Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
  9. (9)Absatz 9Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
    1. 1.Ziffer eins„Habitat-Richtlinie die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;
    2. 2.Ziffer 2„Vogelschutz-Richtlinie“ die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
    3. 3.Ziffer 3„natürlicher Lebensraum“ durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete;
    4. 4.Ziffer 4„Habitat einer Art“ durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;
    5. 5.Ziffer 5„Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;„Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
    6. 6.Ziffer 6„Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie;„Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie;
    7. 7.Ziffer 7„Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;
    8. 8.Ziffer 8„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten;„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang römisch II und/oder römisch IV oder römisch fünf der Habitat-Richtlinie genannten Arten;
    9. 9.Ziffer 9„Prioritäre Arten“ die im Anhang II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;„Prioritäre Arten“ die im Anhang römisch II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
    10. 10.Ziffer 10„Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können;
    11. 11.Ziffer 11„Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;„Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang römisch II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang römisch eins und Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;
    12. 12.Ziffer 12„Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie);„Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2,, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Artikel 7, der Habitat-Richtlinie);
    13. 13.Ziffer 13„Exemplar“ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen IV und V der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.„Exemplar“ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen römisch IV und römisch fünf der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.
  10. (10)Absatz 10Im Sinn dieses Gesetzes sind ferner:
    1. 1.Ziffer eins„RED III-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
    2. 2.Ziffer 2„Erneuerbare Energie“ die Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
    3. 3.Ziffer 3„Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage,
    4. 4.Ziffer 4„Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.
  11. (11)Absatz 11Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.

§ 4 TNSchG 2005


(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im Bote für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen;

b)

die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen;

c)

das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen;

d)

die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners;

b)

Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind;

d)

Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen;

e)

Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

§ 5 TNSchG 2005


(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

a)

die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;

b)

die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen

1.

zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß,

2.

für die Personenbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte im Rahmen

aa)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z. 1 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Linienverkehr);

bb)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr), wenn hiefür nur die in der Konzession nach sublit. aa festgesetzten Wasserfahrzeuge verwendet und nur die darin bestimmten Anlegestellen angefahren werden;

cc)

der Verordnung des Rates 1356/96/EG über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten;

dd)

der Kabotage im Sinne der Verordnung des Rates 3921/91/EWG über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;

d)

der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Schnee unter Verwendung von Wasser, dem Zusätze beigefügt werden, unabhängig von der Art derselben;

e)

jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind:

1.

der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung;

2.

die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können;

3.

die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist;

4.

hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach § 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.

(4) Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Abs. 3 erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob

a)

auf einer längeren Strecke keine Unterbrechung des Gewässerkontinuums vorliegt (freie Fließstrecken),

b)

deren hydromorphologische, biologische und für den ökologischen Zustand bedeutsame physikalisch-chemische Eigenschaften jenen eines unbelasteten Wasserkörpers des betreffenden Gewässertyps entsprechen oder nur sehr geringfügig davon abweichen oder

c)

sie zu einem im Landesgebiet insgesamt selten oder in unbeeinträchtigtem Zustand selten vorkommenden Gewässertyp gehören und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Morphologie sowie keine oder nur geringfügige Beeinflussungen des Gewässers und seiner Vernetzung mit dem Umland durch Nutzungen des Umgebungsbereichs aufweisen.

(5) In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Abs. 3 sind verboten:

a)

die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind,

b)

die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen,

c)

die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.

§ 6 TNSchG 2005


Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

  1. a)Litera adie Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
  2. b)Litera bder maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten;
  3. c)Litera cdie Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2 und 3;die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2 und 3;
  4. d)Litera dder Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
  5. e)Litera edie Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
  6. f)Litera fdie Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
  7. g)Litera gdie Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports;
  8. h)Litera hGeländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
  9. i)Litera idie dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
  10. j)Litera jdie Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:
    1. 1.Ziffer einszur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;
  11. k)Litera kdie Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 36 kV sowie die Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern;
  12. l)Litera ldie Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen
    1. 1.Ziffer einsoberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und
    2. 2.Ziffer 2in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

§ 7 TNSchG 2005


(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Ausbaggern;

b)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c)

die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d)

die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)

der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)

eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1.

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2.

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen

a)

vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, oder

b)

verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ein kleinerer Schutzbereich ausreicht.

(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.

§ 8 TNSchG 2005


In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

c)

die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d)

jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.

§ 9 TNSchG 2005


(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Einbringen von Material;

b)

das Ausbaggern;

c)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d)

jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f)

Entwässerungen;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

§ 10 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 11 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
  2. (2)Absatz 2In Ruhegebieten sind verboten:
    1. a)Litera adie Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
    2. b)Litera bdie Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
    3. c)Litera cder Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
    4. d)Litera djede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundenen Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist;
    5. e)Litera edie Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Abs. 3 lit. f.die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Absatz 3, Litera f,
  3. (3)Absatz 3In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
    1. a)Litera adie Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    2. b)Litera bder Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera c, fallen;
    3. c)Litera cdie Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
    4. d)Litera dGeländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. e)Litera edie Verwendung von Kraftfahrzeugen;
    6. f)Litera fAußenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

§ 12 TNSchG 2005


Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

§ 13 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 21 oder 22 liegen, noch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal (§ 27) aufweisen, die jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten.

§ 14 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDiese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der Habitat-Richtlinie und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
    1. a)Litera adie jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
    2. b)Litera berforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
      1. 1.Ziffer einsdie zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
      2. 2.Ziffer 2die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
    festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang römisch eins und im Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
  4. (4)Absatz 4Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 13, erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
    1. a)Litera awenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
    2. b)Litera bwenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
      1. 1.Ziffer einsaus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder
      2. 2.Ziffer 2im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
  6. (5a)Absatz 5 aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 5b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Abs. 5 lit. b Z 2 dienen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Absatz 5 b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Absatz 5, Litera b, Ziffer eins und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, dienen.
  7. (5b)Absatz 5 bAuf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Abs. 5a nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Abs. 5a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Absatz 5 a, ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
  8. (5c)Absatz 5 cWeiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Abs. 5a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 5a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Absatz 5 a, ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Absatz 5 a, bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
  9. (6)Absatz 6Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.Für die Verträglichkeitsprüfung gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Absatz 5, Litera b, sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
  10. (7)Absatz 7Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. a)Litera aeine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. 1.Ziffer einsAngaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,
      2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,
      3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;
    2. b)Litera baußer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;
    3. c)Litera cder Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
    Die Naturverträglichkeitserklärung ist bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Die Naturverträglichkeitserklärung ist bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
  11. (8)Absatz 8Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller
    1. a)Litera adas Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowiedas Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Absatz 5, Litera b, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie
    2. b)Litera bim Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Absatz 7, Litera a, Ziffer 3, enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.
  12. (9)Absatz 9Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aden Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
    2. b)Litera bdie Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
    3. c)Litera cOrt und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,
    4. d)Litera dden Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 9 zweiter Satz.den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Absatz 10, am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 9, zweiter Satz.
  13. (10)Absatz 10Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht aufAnerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Absatz 9, sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
    1. a)Litera aEinsichtnahme in den Verwaltungsakt,
    2. b)Litera bTeilnahme an der mündlichen Verhandlung,
    3. c)Litera cÄußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
    4. d)Litera dErstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
    5. e)Litera eZustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz 4, erster Satz.
    Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
  14. (11)Absatz 11In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Absatz 10, erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Absatz 4, erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.
  15. (12)Absatz 12Für Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erster Satz erteilt werden. § 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.Für Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Absatz 4, erster Satz erteilt werden. Paragraph 71, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.
  16. (13)Absatz 13Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 5 und Absatz 6, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  17. (14)Absatz 14Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
  18. (15)Absatz 15Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
    1. a)Litera adie weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Abs. 14 eingestellt unddie weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Absatz 14, eingestellt und
    2. b)Litera bdie unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  19. (16)Absatz 16Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Verordnungsblatt für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Absatz 3, Litera a, für die nach Absatz 2, bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Verordnungsblatt für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  20. (17)Absatz 17Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.

§ 15 TNSchG 2005


(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a)

Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b)

gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c)

Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;

d)

Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e)

Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f)

Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;

g)

Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(7) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Werbeeinrichtungen, die ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt worden sind, sofort entfernen, wenn sie die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.

(9) Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten des Landes auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

(10) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Wird ein entfernter Gegenstand nicht innerhalb eines Monats von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten übernommen, so verfällt der Gegenstand zugunsten des Landes. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber dem Rechtsträger kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 16 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.Die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige nach Abs. 1 erster Satz sind die Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Der Anzeige nach Absatz eins, erster Satz sind die Unterlagen nach Paragraph 43, Absatz 2, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt.Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, oder b vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.Die Behörde hat innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
  6. (6)Absatz 6Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen.
  7. (7)Absatz 7Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach § 36 Abs. 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz.Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach Paragraph 36, Absatz 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Absatz eins, erster Satz und Absatz 6, zweiter Satz.

§ 17 TNSchG 2005


(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)

die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)

die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und

b)

die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

§ 18 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn

a)

die Anlage nicht bewilligt wurde,

b)

eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder

c)

die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das

a)

in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist,

mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.

§ 19 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Absatz 3,, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
    1. a)Litera azur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. b)Litera bzur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Absatz 3, bewirkt werden;
    3. c)Litera czur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
  3. (3)Absatz 3Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
    1. a)Litera afür den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 27,50 Cent je Kubikmeter;
    2. b)Litera bfür die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,20 Euro je Meter Trasse;
    3. c)Litera cfür die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,10 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 44.000,– Euro;
    4. d)Litera dfür Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
    5. e)Litera efür die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,10 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.Die Landesregierung kann die Beträge nach Absatz 3, mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2, Litera a und b anzupassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.Die Beträge nach Absatz 3, oder die mit Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Absatz 5,, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
  7. (5b)Absatz 5 bVerordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 5 a, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
  8. (6)Absatz 6Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Absatz 3, nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.
  9. (7)Absatz 7Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
  10. (8)Absatz 8Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

§ 20 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 21 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

das Düngen;

i)

die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(3) Von den nach Abs. 2 festgelegten Verboten sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, ausdrücklich zu bezeichnen.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die durch Verordnungen nach Abs. 1 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 22 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden

a)

für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,

b)

soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für

1.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

2.

bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3.

die Ausübung der Jagd und Fischerei.

(3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

§ 23 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
    2. b)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist,
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera adiese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
    2. b)Litera bExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    3. c)Litera cExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsPflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      2. 2.Ziffer 2den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
      3. 3.Ziffer 3Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
    die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein VerstoßHinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
    1. a)Litera agegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs. 2 lit. a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
    2. b)Litera bgegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    3. c)Litera cgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind.
    Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a,, b Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adas Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. a,das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs.4 lit. b,der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz , Litera b,,
    3. c)Litera cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera c,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Abs. 4 letzter Satzdie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Absatz 4, letzter Satz
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.Die Absatz 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.

§ 24 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
    2. b)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera avorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
    2. b)Litera bvorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. c)Litera cvorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen,
    4. d)Litera dFortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören (Eingriffsverbote),
    5. e)Litera eExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    6. f)Litera fExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsTiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
      2. 2.Ziffer 2Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      3. 3.Ziffer 3Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      4. 4.Ziffer 4Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
      5. 5.Ziffer 5den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
    Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
    1. a)Litera agegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsdurch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
      2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
    2. b)Litera bgegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit c nicht vor, wenngegen das Fangverbot nach Absatz 2, Litera a und das Entnahmeverbot nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsTiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
      2. 2.Ziffer 2verletzt oder krank aufgefundene Tiere, unbeschadet der jagd- und fischerrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Tiere sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben;
    3. c)Litera cgegen das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
    4. d)Litera dgegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Absatz 2, Litera d, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
    5. e)Litera egegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. e nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera e, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    6. f)Litera fgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. f nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera f, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
    Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2 sinngemäß.Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Tierarten gelten die Litera a,, b, c, d, e Ziffer 2 und 3 und f Ziffer 2, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adie Tötung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. a,die Tötung geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Abs. 4 lit. b Z 1,der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Absatz 4, Litera b, Ziffer eins,,
    3. c)Litera cdie Störung geschützter Tiere dem Abs.4 lit. c,die Störung geschützter Tiere dem Absatz , Litera c,,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. d,die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera d,,
    5. e)Litera eder Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. e,der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera e,,
    6. f)Litera fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera f,
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch VI Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang römisch VI Litera b, dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.

§ 25 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang römisch II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,
    1. a)Litera avorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. b)Litera bvorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen,
    3. c)Litera cEier wild lebender Vögel zu sammeln und zu besitzen, auch im leeren Zustand,
    4. d)Litera dvorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
    5. e)Litera eVögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, zu halten,
    6. f)Litera fden Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang römisch II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
    7. g)Litera glebende und tote Vögel und deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen zu verkaufen, für den Verkauf anzubieten sowie für den Verkauf zu befördern und zu halten (Vermarktungsverbot).
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß
    1. a)Litera agegen das Tötungsverbot nach Abs. 1 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz eins, Litera a, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsdurch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
      2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
    2. b)Litera bgegen das Fangverbot nach Abs. 1 lit. a und das Haltungsverbot nach Abs. 1 lit. e nicht vor, wenn verletzt oder krank aufgefundene Vögel, unbeschadet der jagdrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen und gehalten werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Vögel sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben,gegen das Fangverbot nach Absatz eins, Litera a und das Haltungsverbot nach Absatz eins, Litera e, nicht vor, wenn verletzt oder krank aufgefundene Vögel, unbeschadet der jagdrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen und gehalten werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Vögel sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben,
    3. c)Litera cgegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Abs. 1 lit b sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiter Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Abs. 1 lit. f nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Absatz eins, Litera b, sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiter Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Absatz eins, Litera f, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
    4. d)Litera dgegen das Störungsverbot nach lit. d nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Litera d, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
    5. e)Litera egegen das Vermarktungsverbot nach lit. g nicht vor, wenngegen das Vermarktungsverbot nach Litera g, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsVögel vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig aus der Natur entnommen worden sind oder es sich um Teile solcher Vögel oder daraus gewonnen Erzeugnissen handelt oder
      2. 2.Ziffer 2Vögel der im Anhang III Teil A der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.Vögel der im Anhang römisch III Teil A der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
    Die Behörde kann mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g für im Anhang III Teil B der Vogelschutz-Richtlinie genannte Vogelarten, die rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind, vorsehen. Eine solche Verordnung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erlassen werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.Die Behörde kann mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, Litera g, für im Anhang römisch III Teil B der Vogelschutz-Richtlinie genannte Vogelarten, die rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind, vorsehen. Eine solche Verordnung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erlassen werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, bewilligt werden
    1. a)Litera aim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. b)Litera bim Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. c)Litera czur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
    4. d)Litera dzum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. e)Litera ezu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. f)Litera fum unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen,
    7. g)Litera gaus anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt; dies gilt jedoch nur für das Verbot nach Abs. 1 lit. f.aus anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt; dies gilt jedoch nur für das Verbot nach Absatz eins, Litera f,
    Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 52, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:Bewilligungen nach Absatz 3, haben zu enthalten:
    1. a)Litera adie Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
    2. b)Litera bdie zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. c)Litera cdie Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
    4. d)Litera ddie der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adie Tötung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. a,die Tötung geschützter Vögel dem Absatz 2, Litera a,,
    2. b)Litera bdie Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern geschützter Vögel bzw. die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, dem Abs. 2 lit. c,die Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern geschützter Vögel bzw. die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, dem Absatz 2, Litera c,,
    3. c)Litera cdie Störung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. d,die Störung geschützter Vögel dem Absatz 2, Litera d,,
    4. d)Litera ddie Vermarktung von Exemplaren geschützter Vögel dem Abs.2 lit. edie Vermarktung von Exemplaren geschützter Vögel dem Absatz , Litera e,
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b und c der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und im Fall der lit. d der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b und c der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und im Fall der Litera d, der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch IV Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch IV Litera b, dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
  7. (7)Absatz 7Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

§ 25a TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsSofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach Paragraph 24, Absatz eins, oder durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierart oder einer nach Paragraph 25, Absatz eins, geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2Vor Erlassung der Verordnung ist den betroffenen Grundeigentümern und den betroffenen Gemeinden der Entwurf der geplanten Verordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Abs. 1 verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. § 33 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Absatz eins, verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Paragraph 33, Absatz 2,, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den § 24 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 3 erteilt wurde.Das Betretungsverbot nach Absatz eins, gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den Paragraph 24, Absatz 5, bzw. Paragraph 25, Absatz 3, erteilt wurde.

§ 26 TNSchG 2005


Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 27 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.

(2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.

(3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.

(5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,

a)

wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist,

b)

wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder

c)

wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen.

(8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 28 TNSchG 2005


(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.

(2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.

(3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:

a)

die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;

b)

eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle;

c)

die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer;

d)

die Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Abs. 3.

(5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

§ 28a TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsZum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt. Ist die Person fremdsprachig, muss sie auch über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  3. (3)Absatz 3Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Abs. 7 der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Absatz 7, der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer erlischt:
    1. a)Litera amit dem Tod der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers,
    2. b)Litera bmit der Entziehung der Befugnis,
    3. c)Litera cmit dem Verzicht auf die Befugnis.

    Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer kann auf ihre/seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Adresse der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer besitzt.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.
  8. (9)Absatz 9Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn
    1. a)Litera asie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und
    2. b)Litera bder Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

    Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.

  9. (10)Absatz 10Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.

§ 28b TNSchG 2005


(1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.

§ 28c TNSchG 2005 (weggefallen)


§ 28c TNSchG 2005 seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 28d TNSchG 2005 (weggefallen)


§ 28d TNSchG 2005 seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 29 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
    1. a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. b)Litera bwenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz eins b,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Absatz eins, Litera b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
  3. (1b)Absatz eins bDie Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz eins a, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
    2. b)Litera bfür Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
    3. c)Litera cfür Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 25a Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten

    darfdarf nur erteilt werden,

    1. 1.Ziffer einswenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
  5. (2a)Absatz 2 aDie Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung überDie Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über
    1. a)Litera adie neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
    2. b)Litera bdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
    3. c)Litera cdie Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,
    mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.
  6. (2b)Absatz 2 bFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Absatz 2 c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
  7. (2c)Absatz 2 cDie Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Absatz 2 b, festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz zu berücksichtigen.
  8. (3)Absatz 3Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. a)Litera afür die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2,,
    2. b)Litera bfür Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undfür Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und
    3. c)Litera cfür die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7 für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera a, dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der Paragraphen 23, Absatz 5, Litera c,, 24 Absatz 5, Litera c und 25 Absatz 3, Litera g, von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach Paragraph 21, Absatz eins,, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch fünf Litera b und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
  9. (3a)Absatz 3 aFür die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Abs. 1, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Absatz eins,, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
  10. (4)Absatz 4Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
  11. (5)Absatz 5Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  12. (6)Absatz 6Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  13. (7)Absatz 7Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  14. (8)Absatz 8Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  15. (9)Absatz 9Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
    1. a)Litera ader Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;
    2. b)Litera beine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;
    3. c)Litera cdie Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;die Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 10, widerrufen wird;
    4. d)Litera ddas Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;
    5. e)Litera edie Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.
  16. (10)Absatz 10Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  17. (11)Absatz 11Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.Absatz 10, findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.
  18. (12)Absatz 12Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 10, oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  19. (13)Absatz 13Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.Kann ein Auftrag nach Absatz 10, oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
  20. (14)Absatz 14Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.Verordnungen der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, die Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

§ 30 TNSchG 2005


(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den §§ 13, 21 oder 22 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 35), die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt (§ 36), das Militärkommando Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 13 die Gemeinde und den Planungsverband, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

(4) Es finden sinngemäß Anwendung:

a)

die Abs. 1 bis 3 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 oder die in solchen Verordnungen festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten erweitert werden;

b)

die Abs. 1 und 2 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 eingeschränkt wird;

c)

der Abs. 2 auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Abs. 1 festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Abs. 1 aufgehoben werden.

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den §§ 23 Abs. 1, 3 und 5 und 24 Abs. 1, 3 und 5 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen.

§ 31 TNSchG 2005


(1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.

(3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 27 Abs. 1 hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte

a)

jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte;

b)

alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.

(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 33 Abs. 8) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, während zweier Wochen und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 32 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum der Bewilligung, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind (Naturpflegepläne).

§ 33 TNSchG 2005


(1) Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 sind unter Berücksichtigung einer allfälligen Erklärung zum Naturpark von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.

(2) Die Tafeln im Sinne des Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zum Schutzgebiet erklärt wurde, unverzüglich zu entfernen.

(3) Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Außerdem sind auf geeigneten Tafeln die durch eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 festgelegten Verbote gut lesbar anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung der Tafeln ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mit diesem Zeitpunkt treten die Rechtswirkungen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dritten Personen sowie Verordnungen nach § 27 Abs. 4 in Kraft.

(4) Die Tafeln im Sinne des Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen, sobald der Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

(5) Die Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 sind vom Land bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.

(6) Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Maßnahmen, die zur Anbringung, Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung der Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 erforderlich sind, unentgeltlich zu dulden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Natura 2000-Gebiete mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler zu führen (Naturdenkmalbuch). Jedermann hat das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in das Naturdenkmalbuch Einsicht zu nehmen. In das Naturdenkmalbuch sind einzutragen:

a)

eine genaue Beschreibung des Naturdenkmals unter Angabe der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal und einer allenfalls erlassenen Verordnung nach § 27 Abs. 4 sowie die Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers;

b)

jede erhebliche Änderung des Naturdenkmals;

c)

der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal unter Angabe der betreffenden Entscheidung sowie unter Angabe der Verordnung, mit der eine allenfalls nach § 27 Abs. 4 erlassene Verordnung aufgehoben wurde.

(9) Die Landesregierung hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet oder Sonderschutzgebiet, die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil, eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt wird, eine Ausfertigung dieser Entscheidung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet bzw. die Erklärung zum Naturdenkmal ersichtlich zu machen.

(10) Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Aufhebung einer der im Abs. 9 genannten Verordnungen, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies vom Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal das zuständige Grundbuchsgericht unverzüglich zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund einer solchen Verständigung die Ersichtlichmachung nach Abs. 9 von Amts wegen zu löschen.

(11) Das Grundbuchsgericht hat von jedem Wechsel des Eigentums an einem Naturdenkmal die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen.

§ 34 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsHat
    1. a)Litera adie Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,
    2. b)Litera beine Verordnung nach § 27 Abs. 4,eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4,,
    3. c)Litera ceine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1 odereine Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    4. d)Litera deine Verordnung nach § 25a Abs. 1eine Verordnung nach Paragraph 25 a, Absatz eins,
    eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach Paragraph 27, Absatz 4, festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im Paragraph 14, Absatz 2, und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), Paragraph 30, Absatz 3, (Beginn der Auflegungsfrist) oder Paragraph 31, Absatz 3, (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des Paragraph 14, Absatz 5, oder einer Verordnung nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21, 22 oder 27 Absatz 4, die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt
    1. a)Litera asoweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 16), in den übrigen Fällen des Absatz eins, Litera a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;in den Fällen des Absatz eins, Litera c, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
    3. c)Litera cin den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;in den Fällen des Absatz 2, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach Paragraph 31, Absatz 2 ;,
    4. d)Litera din den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.in den Fällen des Absatz 3, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.Verliert ein Grundstück durch eine der im Absatz eins, genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Absatz 5, sinngemäß.

§ 35 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsZur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Dem Naturschutzbeirat gehören an:
    1. a)Litera aje eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt;
    2. b)Litera bein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
    3. c)Litera cein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
    4. d)Litera dein Vertreter der Landwirtschaftskammer;
    5. e)Litera eein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. f)Litera fein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck;
    7. g)Litera gein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol;
    8. h)Litera hein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;
    9. i)Litera iein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature);
    10. j)Litera jdie Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Absatz 2, Litera a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Absatz 2, Litera a, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  6. (6)Absatz 6Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. (7)Absatz 7Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
  8. (8)Absatz 8Sitzungen des Naturschutzbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  9. (9)Absatz 9Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. (10)Absatz 10In dringenden Fällen können Beschlüsse des Naturschutzbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  11. (11)Absatz 11Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
  12. (12)Absatz 12Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 11 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Absatz 11, nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
  13. (13)Absatz 13Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
  14. (14)Absatz 14Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
  15. (15)Absatz 15Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes, erlischt durch
    1. a)Litera adas dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder
    2. b)Litera bden Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

    Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 36 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. a)Litera awegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.
  8. (8)Absatz 8Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  9. (9)Absatz 9(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Absatz 8,, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. (10)Absatz 10Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
  12. (12)Absatz 12Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 37 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jede Naturschutzbeauftragte bzw. jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer ihre/seine Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Naturschutzbeauftragte bzw. den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Naturschutzbeauftragten bzw. des früheren Naturschutzbeauftragten ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (Paragraph 36, Absatz 8,) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. a)Litera awegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  7. (7)Absatz 7Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  8. (8)Absatz 8Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.
  9. (9)Absatz 9Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 11 und 12 sinngemäß.Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt Paragraph 35, Absatz 11 und 12 sinngemäß.
  10. (10)Absatz 10Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
  11. (11)Absatz 11Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 6, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 38 TNSchG 2005


(1) Den behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates, der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt und den Naturschutzbeauftragten stehen diese Rechte mit der Maßgabe zu, dass sie ihr Erscheinen rechtzeitig anzumelden haben. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die im Abs. 1 genannten behördlichen Organe sind von der Dienstbehörde, die Mitglieder des Naturschutzbeirates, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Naturschutzbeauftragten sind von der Landesregierung mit einem Dienstausweis auszustatten, der mit einem Lichtbild versehen ist und aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

(4) Den vom Land Tirol nach § 1 Abs. 4 mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§ 39 TNSchG 2005


(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.

§ 40 TNSchG 2005


Die Organe der Bundespolizei haben in den Fällen der §§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.

§ 41 TNSchG 2005


Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Paragraph 43, Absatz 8, zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 42 TNSchG 2005


(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Behörden erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. Eine solche Ermächtigung kann im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Verfahren mit Verordnung erteilt werden.

§ 43 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
    1. a)Litera adie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
    2. b)Litera baus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. (6)Absatz 6Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG.
  9. (8a)Absatz 8 aDem Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (§ 42 Abs. 2), ausgenommen Bewilligungen nach § 15 Abs. 1, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.Dem Standortanwalt (Paragraph 2, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (Paragraph 42, Absatz 2,), ausgenommen Bewilligungen nach Paragraph 15, Absatz eins,, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.
  10. (9)Absatz 9Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. a)Litera agegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,gegen Bescheide über Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz,
    2. b)Litera bgegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,gegen Bescheide über Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz,
    3. c)Litera cgegen Bescheide, insoweit damit
      1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    4. d)Litera dgegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach Litera a, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach Paragraph 14, Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.
  11. (10)Absatz 10Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 9 lit. b, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz 9, Litera b,, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  12. (11)Absatz 11Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
  13. (12)Absatz 12Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.
  14. (13)Absatz 13Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im § 29 Abs. 9 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.

§ 43a TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. a)Litera adie Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 6,,
    3. c)Litera cdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 7,,
    4. d)Litera ddie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 8,,
    5. e)Litera edie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 9,,
    6. f)Litera fdie Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11,die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins und 11,
    7. g)Litera gdie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4,die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4,,
    8. h)Litera hdie Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach § 14 Abs. 4,die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz 4,,
    9. i)Litera idie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. d, 24Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1.die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera d,, 24Abs. 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Litera b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  9. (9)Absatz 9In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. a)Litera adie Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
    2. b)Litera bdie Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit sicherzustellen,
    3. c)Litera cdie Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungssverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
  10. (10)Absatz 10Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Absatz 5, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  11. (11)Absatz 11Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
  12. (12)Absatz 12Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
  13. (13)Absatz 13§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44 TNSchG 2005


(1) Wird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 für verfallen zu erklären.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.

(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.

§ 45 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
    2. b)Litera bein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,
    3. c)Litera cein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, ein Verbot festgelegt oder für das nach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    4. d)Litera deinem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;einem Verbot nach den Paragraphen 5,, 11 Absatz 2, oder 22 Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt;
    5. e)Litera eentgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;entgegen dem Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 7, oder Paragraph 25, Absatz 7, Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;
    6. f)Litera fein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    7. g)Litera geine nach § 25a Abs. 1 festgelegte artenschutzrechtliche Schutzzone ohne erforderliche Ausnahmebewilligung betritt;eine nach Paragraph 25 a, Absatz eins, festgelegte artenschutzrechtliche Schutzzone ohne erforderliche Ausnahmebewilligung betritt;
    8. h)Litera hein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, oder 27 Absatz 4, ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    9. i)Litera ieinem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 6, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;einem Verbot nach den Paragraphen 24, Absatz 8, erster Satz, 25 Absatz 6,, 26 oder 28 Absatz eins, oder 2 oder einem in einer Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;
    10. j)Litera jPersonen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach Paragraph 28 a, Absatz eins, oder 9 befugt zu sein;
    11. k)Litera kden ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach den Paragraphen 30, Absatz 3, oder 31 Absatz 3, Litera a, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera avorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt;vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig durchführt;
    2. b)Litera beine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;eine nach Paragraph 15, Absatz eins, bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;
    3. c)Litera centgegen dem § 16 einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 4 errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;entgegen dem Paragraph 16, einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach Paragraph 16, Absatz 4, errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;
    4. d)Litera dAnlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach Paragraph 27, Absatz 6, obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;
    5. e)Litera eder ihm nach § 31 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;der ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;
    6. f)Litera fentgegen dem §§ 25a Abs. 3 und 33 Abs. 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;entgegen dem Paragraphen 25 a, Absatz 3 und 33 Absatz 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;
    7. g)Litera gseine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt;
    8. h)Litera heinem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt,einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. a)Litera aaußer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;außer in den Fällen der Absatz eins und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;
    2. b)Litera beiner Anordnung nach den §§ 14 Abs. 14, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 14,, 15 Absatz 5,, 7 oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 zu.Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 zu.
  6. (6)Absatz 6Der Versuch ist strafbar.
  7. (7)Absatz 7Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
  8. (8)Absatz 8Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, steht.
  9. (9)Absatz 9Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.
  10. (10)Absatz 10Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung
    1. a)Litera awegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. b)Litera beine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unterblieben ist,eine Bestrafung nur nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG unterblieben ist,
    sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist.

§ 45a TNSchG 2005


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern, zu Verpflichtenden, Grundeigentümern und von über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel und Sicherheitsleistungen, Daten über Bescheide,

b)

von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach § 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach § 31 folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach § 32 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 35 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.

(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in §§ 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.

(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 28a genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.

(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 bis Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 46 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. (2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/2023,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,,
    2. 2.Ziffer 2Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 230/2021,Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,,
    3. 3.Ziffer 3Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2023,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
    4. 4.Ziffer 4Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018,Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
    5. 5.Ziffer 5Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022.Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,.

§ 47 TNSchG 2005


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, Sitzung 193,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, S. 1,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, Sitzung 1,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, ABl. 2017 Nr. L 317, S. 119,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, ABl. 2017 Nr. L 317, Sitzung 119,
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, S. 14,Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, Sitzung 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, Sitzung 14,
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, Sitzung 193,
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2017 Nr. L 167, S. 58,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2017 Nr. L 167, Sitzung 58,
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1,
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, Sitzung 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.

§ 48 TNSchG 2005


  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.Die in der Anlage angeführten, nach Paragraph 45, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach Paragraph 4 und nach Paragraph 20, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1951, bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
  2. (2)Absatz 2Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
  4. (4)Absatz 4§ 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.Paragraph 15, Absatz 5, sowie 7 bis 10 und Paragraph 18, gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
  5. (5)Absatz 5§ 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.Paragraph 17, gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
  7. (7)Absatz 7Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
  8. (8)Absatz 8Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des Paragraph 22, dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
  9. (9)Absatz 9Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.Die nach Paragraph 26, Absatz 5, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
  10. (10)Absatz 10Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
  11. (11)Absatz 11Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 6, Litera j, Bestätigungen nach Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  12. (12)Absatz 12Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. a)Litera agegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018,gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach Paragraph 14, Absatz 4, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,,
    2. b)Litera bgegen Bescheide, insoweit damit
      1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    3. c)Litera cgegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7,gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,,
    die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  13. (13)Absatz 13Abs. 12 findet keine Anwendung, wennAbsatz 12, findet keine Anwendung, wenn
    1. a)Litera ader Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Abs. 12 lit. a, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 zugestellt wurde,der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Absatz 12, Litera a,, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, zugestellt wurde,
    2. b)Litera bdie Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren hat oderdie Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren hat oder
    3. c)Litera ceiner Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.
  14. (14)Absatz 14Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
  15. (15)Absatz 15§ 11 Abs. 2 lit. d und e und Abs. 3 lit. f sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die § 11 Abs. 2 lit. d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e und Absatz 3, Litera f, sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 49 TNSchG 2005


1.

Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;

2.

Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Artikel

Art. 1 TNSchG 2005


(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 78/1998, 8/1999, 14/2001, 14/2002, 74/2002, 89/2002 und 50/2004 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ zu bezeichnen.

Art. 2 TNSchG 2005


Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1999 lautet: „Antennentragmasten, für deren Errichtung oder Änderung weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner Anzeige nach § 15a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.“

Art. 3 TNSchG 2005


Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 6 das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wurde, lauten:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.“

Art. 4 TNSchG 2005


Die Übergangsbestimmungen des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 lauten:

„(1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben.

(2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Gesetzes.

(3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen.

(4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen.“

Anlage

Anlage

Anl. 1 TNSchG 2005


Anlage zu § 48 Abs. 1Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins,

  1. 1.Ziffer einsVerordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;
  2. 2.Ziffer 2Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, Landesgesetzblatt Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Anl. 0 TNSchG 2005


1.

Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;

2.

Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler (TNSchG 2005) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997

LGBl. Nr. 26/2005

Änderung

LGBl. Nr. 57/2007 - Landtagsmaterialien: 262/07

LGBl. Nr. 98/2009 - Landtagsmaterialien: 461/09

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 14/2015 - Landtagsmaterialien: 504/14

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Artikel IV

 

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Vertragsnaturschutz

2. Abschnitt
Landschaftsschutz

§ 5

Allgemeine Verbote

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

§ 7

Schutz der Gewässer

§ 8

Schutz von Auwäldern

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

§ 10

Landschaftsschutzgebiete

§ 11

Ruhegebiete

§ 12

Naturparks

§ 13

Geschützter Landschaftsteil

§ 14

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

§ 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

§ 16

Sonderbestimmungen für Antennentragmasten

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

3. Abschnitt
Landschaftspflege

§ 18

Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft

§ 19

Naturschutzabgabe

§ 20

Tiroler Naturschutzfonds

4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur

§ 21

Naturschutzgebiete

§ 22

Sonderschutzgebiete

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

§ 24

Geschützte Tierarten

§ 25

Geschützte Vogelarten

§ 26

Nicht geschützte Tierarten

§ 27

Naturdenkmäler

§ 28

Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen

§ 28a

Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer

§ 28b

Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

§ 28c

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

§ 28d

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

5. Abschnitt
Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung

§ 30

Erlassung von Verordnungen

§ 31

Erklärung zum Naturdenkmal

§ 32

Naturinventar, Naturpflegepläne

§ 33

Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten

§ 34

Entschädigung

6. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

§ 35

Naturschutzbeirat

§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

§ 37

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter

§ 38

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

§ 39

Anzeigepflicht

§ 40

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 41

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42

Behörden

§ 43

Verfahren

§ 44

Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht

§ 45

Strafbestimmungen

§ 46

Verweisungen

§ 47

Umsetzung von Unionsrecht

§ 48

Übergangsbestimmungen

§ 49

Inkrafttreten

Anlage zu § 48 Abs. 1

 

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