Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Paragraph 43, Absatz 8, zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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