§ 48 TNSchG 2005 Übergangsbestimmungen

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.Die in der Anlage angeführten, nach Paragraph 45, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach Paragraph 4 und nach Paragraph 20, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1951, bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
  2. (2)Absatz 2Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
  4. (4)Absatz 4§ 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.Paragraph 15, Absatz 5, sowie 7 bis 10 und Paragraph 18, gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
  5. (5)Absatz 5§ 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.Paragraph 17, gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
  7. (7)Absatz 7Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
  8. (8)Absatz 8Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des Paragraph 22, dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
  9. (9)Absatz 9Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.Die nach Paragraph 26, Absatz 5, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
  10. (10)Absatz 10Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
  11. (11)Absatz 11Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 6, Litera j, Bestätigungen nach Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  12. (12)Absatz 12Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. a)Litera agegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018,gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach Paragraph 14, Absatz 4, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,,
    2. b)Litera bgegen Bescheide, insoweit damit
      1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    3. c)Litera cgegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7,gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,,
    die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  13. (13)Absatz 13Abs. 12 findet keine Anwendung, wennAbsatz 12, findet keine Anwendung, wenn
    1. a)Litera ader Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Abs. 12 lit. a, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 zugestellt wurde,der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Absatz 12, Litera a,, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, zugestellt wurde,
    2. b)Litera bdie Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren hat oderdie Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren hat oder
    3. c)Litera ceiner Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.
  14. (14)Absatz 14Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
  15. (15)Absatz 15§ 11 Abs. 2 lit. d und e und Abs. 3 lit. f sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die § 11 Abs. 2 lit. d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e und Absatz 3, Litera f, sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die Paragraph 11, Absatz 2, Litera d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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