Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1)Absatz einsDie Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.Die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Anzeige nach Abs. 1 erster Satz sind die Unterlagen nach § 43 Abs. 2 bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.Der Anzeige nach Absatz eins, erster Satz sind die Unterlagen nach Paragraph 43, Absatz 2, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt.Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, oder b vorliegt.
(4)Absatz 4Die Behörde hat innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.Die Behörde hat innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(6)Absatz 6Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen.
(7)Absatz 7Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach § 36 Abs. 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz.Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach Paragraph 36, Absatz 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Absatz eins, erster Satz und Absatz 6, zweiter Satz.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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