§ 5 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

a)

die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;

b)

die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen

1.

zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß,

2.

für die Personenbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte im Rahmen

aa)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z. 1 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Linienverkehr);

bb)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr), wenn hiefür nur die in der Konzession nach sublit. aa festgesetzten Wasserfahrzeuge verwendet und nur die darin bestimmten Anlegestellen angefahren werden;

cc)

der Verordnung des Rates 1356/96/EG über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten;

dd)

der Kabotage im Sinne der Verordnung des Rates 3921/91/EWG über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;

d)

der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Schnee unter Verwendung von Wasser, dem Zusätze beigefügt werden, unabhängig von der Art derselben;

e)

jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind:

1.

der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung;

2.

die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können;

3.

die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist;

4.

hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach § 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.

(4) Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Abs. 3 erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob

a)

auf einer längeren Strecke keine Unterbrechung des Gewässerkontinuums vorliegt (freie Fließstrecken),

b)

deren hydromorphologische, biologische und für den ökologischen Zustand bedeutsame physikalisch-chemische Eigenschaften jenen eines unbelasteten Wasserkörpers des betreffenden Gewässertyps entsprechen oder nur sehr geringfügig davon abweichen oder

c)

sie zu einem im Landesgebiet insgesamt selten oder in unbeeinträchtigtem Zustand selten vorkommenden Gewässertyp gehören und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Morphologie sowie keine oder nur geringfügige Beeinflussungen des Gewässers und seiner Vernetzung mit dem Umland durch Nutzungen des Umgebungsbereichs aufweisen.

(5) In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Abs. 3 sind verboten:

a)

die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind,

b)

die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen,

c)

die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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