Art. 4 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Die Übergangsbestimmungen des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 lauten:

„(1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben.

(2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Gesetzes.

(3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen.

(4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen.“

Anlage

In Kraft seit 20.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 TNSchG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 TNSchG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 TNSchG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 TNSchG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 TNSchG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TNSchG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 TNSchG 2005
Anl. 1 TNSchG 2005