Die Übergangsbestimmungen des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 lauten:
„(1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben.
(2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Gesetzes.
(3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen.
(4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.
(5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen.“
Anlage
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