Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1999 lautet: „Antennentragmasten, für deren Errichtung oder Änderung weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner Anzeige nach § 15a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.“
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