(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird, | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung, | |||||||||
f) | den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung. |
(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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