§ 34 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Hat

a)

die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,

b)

eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 oder

c)

eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1

eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt

a)

soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

c)

in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;

d)

in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

(6) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 TNSchG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 TNSchG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 TNSchG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 TNSchG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 TNSchG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TNSchG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 TNSchG 2005
§ 35 TNSchG 2005