§ 27 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.

(2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.

(3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.

(5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,

a)

wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist,

b)

wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder

c)

wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen.

(8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

In Kraft seit 20.04.2005 bis 31.12.9999
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