§ 9 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Einbringen von Material;

b)

das Ausbaggern;

c)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d)

jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f)

Entwässerungen;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

In Kraft seit 29.01.2015 bis 31.12.9999
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