In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; | |||||||||
b) | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; | |||||||||
c) | die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; | |||||||||
d) | jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. |
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