§ 45a TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern, zu Verpflichtenden, Grundeigentümern und von über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel und Sicherheitsleistungen, Daten über Bescheide,

b)

von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach § 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach § 31 folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach § 32 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 35 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.

(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in §§ 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.

(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 28a genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.

(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 bis Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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