§ 43 TNSchG 2005 Verfahren

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
    1. a)Litera adie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
    2. b)Litera baus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. (6)Absatz 6Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  8. (8)Absatz 8In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG.
  9. (8a)Absatz 8 aDem Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (§ 42 Abs. 2), ausgenommen Bewilligungen nach § 15 Abs. 1, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.Dem Standortanwalt (Paragraph 2, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (Paragraph 42, Absatz 2,), ausgenommen Bewilligungen nach Paragraph 15, Absatz eins,, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.
  10. (9)Absatz 9Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. a)Litera agegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,gegen Bescheide über Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz,
    2. b)Litera bgegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,gegen Bescheide über Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz,
    3. c)Litera cgegen Bescheide, insoweit damit
      1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oderhinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowiehinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    4. d)Litera dgegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach Litera a, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach Paragraph 14, Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.
  11. (10)Absatz 10Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 9 lit. b, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz 9, Litera b,, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  12. (11)Absatz 11Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
  13. (12)Absatz 12Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.
  14. (13)Absatz 13Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im § 29 Abs. 9 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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