(1) Die Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen.
(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum der Bewilligung, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind (Naturpflegepläne).
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