Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsSofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach Paragraph 24, Absatz eins, oder durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierart oder einer nach Paragraph 25, Absatz eins, geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.
(2)Absatz 2Vor Erlassung der Verordnung ist den betroffenen Grundeigentümern und den betroffenen Gemeinden der Entwurf der geplanten Verordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Abs. 1 verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. § 33 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Absatz eins, verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Paragraph 33, Absatz 2,, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den § 24 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 3 erteilt wurde.Das Betretungsverbot nach Absatz eins, gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den Paragraph 24, Absatz 5, bzw. Paragraph 25, Absatz 3, erteilt wurde.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25a TNSchG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a TNSchG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25a TNSchG 2005