(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) | den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von | |||||||||
1. | Heizungsanlagen, | |||||||||
2. | Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, | |||||||||
3. | Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und | |||||||||
4. | Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe; | |||||||||
b) | die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen, | |||||||||
c) | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
d) | die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, sind, | |||||||||
b) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die | |||||||||
1. | überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder | |||||||||
2. | überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1 | |||||||||
dienen, | ||||||||||
c) | mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen, | |||||||||
d) | das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken, | |||||||||
e) | Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW. |
(1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
a) | dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, | |||||||||
b) | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, | |||||||||
c) | Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen, | |||||||||
d) | eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes, | |||||||||
e) | den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Abs. 1 die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 ergeben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in belasteten Gebieten nach § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
(5) In Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(6) Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 absehen, wenn der Betreiber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach § 11 Abs. 2 lit. f zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.
Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
a) | die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder | |||||||||
b) | die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden können. |
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
a) | die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und | |||||||||
b) | den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Anlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. |
(4) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(1) Einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen
a) | zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes, | |||||||||
b) | zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und | |||||||||
c) | zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011). |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, sofern diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber nicht bereits eine Stellungnahme der Gemeinde zum betreffenden Vorhaben vorgelegt hat.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Die Behörde hat dem Bewilligungswerber und der Gemeinde die Errichtungsbewilligung jeweils unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Betreiber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erfüllung dieser Erfordernisse erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur zulässig, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Betreiber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
(4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
(1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
a) | der Betreiber zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und | |||||||||
b) | der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, | |||||||||
gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt. |
(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
a) | der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet, | |||||||||
b) | der Abnahmebefund (§ 11 Abs. 1) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung vorgelegt wird, | |||||||||
c) | die Gasanlage stillgelegt wird, | |||||||||
d) | der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder | |||||||||
e) | das Sanierungskonzept nach § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig eingebracht wird. |
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 lit. b, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags maßgebend. Die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrags wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(3) Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Bewilligungsinhaber, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 23 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 3 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den ehemaligen Betreiber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
a) | Gasanlagen, | |||||||||
b) | Zentralheizungsanlagen, | |||||||||
c) | Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern, | |||||||||
d) | Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie | |||||||||
e) | Kleinfeuerungen | |||||||||
hat der Betreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen. |
(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
a) | im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1 | |||||||||
1. | ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck, | |||||||||
2. | eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist, | |||||||||
3. | sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3; | |||||||||
b) | im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt: | |||||||||
1. | eine technische Beschreibung der Anlage, | |||||||||
2. | gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist; | |||||||||
c) | im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass | |||||||||
1. | bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind, | |||||||||
2. | die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist; | |||||||||
d) | im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b: | |||||||||
1. | einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen, | |||||||||
2. | bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist; | |||||||||
e) | im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt; | |||||||||
f) | im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt. |
(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.
(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren.
(2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(1) Gasversorgungsunternehmen dürfen Gasanlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb erst versorgen, wenn ein Abnahmebefund nach § 11 Abs. 1 vorliegt. Sie sind befugt, die von ihnen versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Dabei kommen ihnen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 6 zu.
(2) Gasversorgungsunternehmen haben innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Lieferung von Gas den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten davon schriftlich zu verständigen.
(3) Gasversorgungsunternehmen haben die Lieferung von Gas sofort einzustellen, wenn wegen des Ausströmens von Gas oder einer Fehlfunktion der Gasanlage eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht und der Betreiber der Gasanlage die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort vornimmt oder vornehmen lässt. Das Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde unverzüglich davon zu verständigen.
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.
(1) Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs. 1 lit. c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:
a) | die Funktion der Abgasklappe, | |||||||||
b) | die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse, | |||||||||
c) | die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Funktion des Ventilators im Verbrennungsluftraum und dergleichen), | |||||||||
d) | die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe, | |||||||||
e) | der Förderdruck im Fang, | |||||||||
f) | die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen), | |||||||||
g) | die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme), | |||||||||
h) | ob wesentliche technische Änderungen vorgenommen worden sind und ob die Anlage die sicherheits- sowie brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt, | |||||||||
i) | bei Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW und höchstens 100 kW | |||||||||
1. | ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und | |||||||||
2. | ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw. bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt. |
(2) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs. 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:
a) | mindestens alle vier Jahre | |||||||||
1. | bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und | |||||||||
2. | bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden; | |||||||||
b) | alle zwei Jahre | |||||||||
1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
2. | bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und | |||||||||
3. | bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden; | |||||||||
c) | jährlich | |||||||||
1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
2. | bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
3. | bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und | |||||||||
4. | bei Blockheizkraftwerken. |
(3) Eine umfassende Überprüfung ist
a) | spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von | |||||||||
1. | Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, | |||||||||
2. | Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und | |||||||||
3. | Blockheizkraftwerken; | |||||||||
b) | alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW; | |||||||||
c) | jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW | |||||||||
durchzuführen. | ||||||||||
Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs. 2. |
(4) Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.
(5) Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(6) Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind . Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(7) Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(8) Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn
a) | sie als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Betreiber zu kontrollieren und zu dokumentieren, | |||||||||
b) | sie in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen), | |||||||||
c) | sie als Raumheizgeräte verwendet werden oder | |||||||||
d) | die Messöffnung bei bestehenden Anlagen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte. |
(9) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.
(10) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, so hat der Betreiber der Anlage diese unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang dieser Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung nach § 15 zu entsprechen.
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke von über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß.
Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über eine verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a erhobenen Daten sowie über die zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlichen Zugriffsberechtigungen auf diese zu erlassen.
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 14 Abs. 1 festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach § 14 Abs. 4 gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, § 14 Abs. 7 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
a) | die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
b) | beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist. |
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
a) | die Anlage entgegen § 11b in Betrieb genommen wurde, | |||||||||
b) | einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder | |||||||||
c) | die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird. |
(2) Werden in einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 2 andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.
(3) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen, unzulässig gelagerte Brenn- bzw. Kraftstoffe beseitigen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
(5) Liegen Mängel im Sinn des § 21 Abs. 1 vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung der Anlage oder der entsprechenden Teile der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Die Betreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
(3) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer benannten Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 5 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
(5) Für ortsfest gesetzte Kleinfeuerungen gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt,
a) | in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Anlage, die für die Erfüllung der Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 wesentlich sind, mit denen einer Anlage übereinstimmen, für die ein Prüfbericht vorliegt, oder | |||||||||
b) | in der technischen Dokumentation unter Zugrundelegung der Berechnung und des Bauplanes der Anlage bestätigt, dass diese einer für die Planung und den Bau solcher Anlagen als geeignet anerkannten technischen Richtlinie entspricht; eine technische Richtlinie erfüllt diese Voraussetzung, wenn Untersuchungen einer benannten Stelle ergeben haben, dass gemäß dieser Richtlinie geplante und gesetzte Anlagen den Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 entsprechen. |
(1) Bei Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen im Sinn des § 26 Abs. 2 ist die Einhaltung der Wirkungsgrade nach Anhang 4 durch die Baumusterprüfung und die Konformitätserklärung nachzuweisen.
(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, ob ein für die Produktion repräsentatives Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Der Hersteller kann sich eines in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz ansässigen Vertreters bedienen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Wirkungsgrade nach Anhang 4 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung der Wirkungsgradanforderungen festgestellt wird, gilt als EG-Baumusterprüfbescheinigung.
(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(7) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der benannten Stellen sowie für die Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den benannten Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die näheren Bestimmungen nach Anhang 6.
(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.
(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.
(1) Kleinfeuerungen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
a) | die Betriebsvorschriften, | |||||||||
b) | die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt oder nach § 28 die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises, | |||||||||
c) | die Emissionswerte und Wirkungsgrade, | |||||||||
d) | bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen, | |||||||||
e) | bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können. |
(2) Der Betreiber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.
(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Namen und den Firmensitz des Herstellers, | |||||||||
b) | die Type und die Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird, | |||||||||
c) | die Herstellernummer und das Baujahr, | |||||||||
d) | die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich, | |||||||||
e) | die Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung, | |||||||||
f) | die zulässigen Brennstoffarten, | |||||||||
g) | den zulässigen Betriebsdruck des Wärmeträgers in bar, | |||||||||
h) | die zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers in Grad Celsius, | |||||||||
i) | den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W), | |||||||||
j) | bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. |
(1) Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:
a) | Amtssachverständige für das Maschinenwesen, | |||||||||
b) | facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, | |||||||||
c) | benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung, | |||||||||
d) | Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind, | |||||||||
e) | Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis d entsprechende Befugnis verfügen. |
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach Abs. 1 lit. b bis e, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Abs. 1 lit. b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.
(3) Als Prüfberechtigte im Sinn des Abs. 1 gelten auch jene Fachunternehmen und -personen, denen in einem anderen Land durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.
(4) Fachunternehmen und -personen, die nicht in der Liste nach Abs. 2 erfasst sind, können unter dem Nachweis ihrer Prüfberechtigung nach Abs. 1 die Eintragung in die Liste und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der Landesregierung beantragen. Die Verweigerung der Eintragung bzw. der Zuweisung der Prüfnummer hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(5) Die Prüfberechtigung nach Abs. 1 endet durch
a) | den Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person, | |||||||||
b) | den Verlust der Akkreditierung, | |||||||||
c) | den Verzicht auf die Prüfberechtigung oder | |||||||||
d) | den Widerruf der Prüfberechtigung. | |||||||||
In diesen Fällen ist die Eintragung des Betroffenen in die Liste nach Abs. 2 zu streichen. |
(6) Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung von der Liste nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. b bis e können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 6 einzurichten.
(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen.
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
a) | bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, und | |||||||||
b) | in allen übrigen Fällen die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden. |
(2) Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach § 7 auch einer Bewilligung nach
a) | einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder | |||||||||
b) | einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, | |||||||||
so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. |
(1) Wer
a) | als Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet, | |||||||||
b) | einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert, | |||||||||
d) | Auflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 oder Aufträge nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 zweiter Satz, 21 Abs. 3 und 25 Abs. 8 oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält, | |||||||||
e) | als Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
f) | einer Verpflichtung nach den §§ 10 Abs. 4, 11b Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
g) | eine Anlage entgegen dem § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt, | |||||||||
h) | nach § 11 Abs. 3 Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein, | |||||||||
i) | als Gasversorgungsunternehmen dem § 12 zuwiderhandelt, | |||||||||
j) | Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein, | |||||||||
k) | als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommt, | |||||||||
l) | als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt, | |||||||||
m) | eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen § 22 Abs. 2 wieder in Betrieb nimmt, | |||||||||
n) | eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 1, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt, | |||||||||
o) | einem Auftrag nach § 23 Abs. 2 zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach § 23 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt, | |||||||||
p) | Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 25 Abs. 5 berechtigt zu sein, | |||||||||
q) | Kleinfeuerungen oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in Verkehr bringt oder einem Auftrag nach § 26 Abs. 4 zweiter Satz nicht nachkommt, | |||||||||
r) | als Hersteller oder dessen Vertreter die Konformitätskennzeichnung nicht in der nach § 29 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt, | |||||||||
s) | als Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach § 34 Abs. 1, | |||||||||
t) | als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 zu erfüllen, | |||||||||
u) | entgegen § 42 Abs. 5 eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen § 42 Abs. 6 einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt, | |||||||||
v) | Klimaanlagen entgegen § 42 Abs. 8 weiterbetreibt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 3, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung bzw. Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende Daten verarbeiten:
a) | von Betreibern, von Grundstückseigentümern und von Herstellern von Kleinfeuerungen und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des § 9 sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, | |||||||||
b) | von Prüfberechtigten und deren Prüforganen, Gasversorgungsunternehmen, Überwachungsstellen, nichtamtlichen Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse. |
(5) Die Gasversorgungsunternehmen nach § 12, die Überwachungsstellen nach § 19 und die nach § 35 Abs. 2 mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 4 lit. a und b genannten betroffenen Personen die dort genannten Daten verarbeiten.
(6) Benannte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer im 5. Abschnitt genannten Aufgaben von Herstellern und ihren Vertretern die im Abs. 4 lit. b genannten Daten verarbeiten.
(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen sowie die Gasversorgungsunternehmen, die Überwachungsstellen, die nach § 35 Abs. 2 mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen und die benannten Stellen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 oder 26 Abs. 3, und nach § 23 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 3 oder 10 Abs. 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen, ergeben, haften an der Anlage und werden durch einen Wechsel des Betreibers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Die Aufgaben von Organen der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8, 9 und 10.
(2) Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig wird oder die Abnahmeprüfung erfolgt, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.
(3) Sofern bei bestehenden Anlagen nach Abs. 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt im Sinn des § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 vorliegt, hat der Prüfberechtigte bei der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung im Sinn des § 14 Abs. 1 ein solches Anlagendatenblatt auszustellen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Bestehende Anlagen nach Abs. 2, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung nach § 15 Abs. 2 bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
(5) Bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(6) Bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(7) Bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW, die bereits einer Überprüfung nach § 8a Abs. 1 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 unterzogen wurden, sind nur dann einer Inspektion nach § 16 Abs. 1 lit. b zu unterziehen, wenn
a) | zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 und | |||||||||
b) | die im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen für eine neuerliche Durchführung der Inspektion | |||||||||
erfüllt sind. |
(8) Klimaanlagen mit einem Baujahr bis einschließlich 1994, die nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2011 einer erstmaligen Überprüfung nach § 11b Abs. 1 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2009, unterzogen wurden, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(9) Die Liste der Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 2 samt der Prüfnummern ist von der Landesregierung erstmalig spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck dürfen die erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister herangezogen werden. In diese Liste sind weiters die im Verzeichnis nach § 19 Abs. 5 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 erfassten Heizungsanlagenprüfer aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 32 Abs. 1. Bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt ist die Zuweisung einer Prüfnummer keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 2 vierter Satz.
(10) Bei den im Abs. 9 dritter Satz genannten Heizungsanlagenprüfern ist die Prüfberechtigung nach § 32 Abs. 7 auch dann zu widerrufen, wenn sich diese als nicht ausreichend sachkundig erwiesen haben.
(11) Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(12) § 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015, | |||||||||
2. | Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, | |||||||||
3. | Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2017, | |||||||||
4. | Versandbehälterverordnung 2011, BGBl. II Nr. 458/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2015, | |||||||||
5. | Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015. |
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend hiervon tritt der Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
a) | das Tiroler Gasgesetz 2000, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2012, und | |||||||||
b) | das Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2009, LGBl. Nr. 34/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2012, | |||||||||
außer Kraft. |
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0255/A).
Gesetz vom 2. Oktober 2013 über Gas-, Heizungs- und Klimaanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013)
LGBl. Nr. 111/2013
Änderung
STF: LGBl. Nr. 111/2013 - Landtagsmaterialien: 391/13
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: