§ 28 TGHKG 2013 Konformitätsnachweisverfahren

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen im Sinn des § 26 Abs. 2 ist die Einhaltung der Wirkungsgrade nach Anhang 4 durch die Baumusterprüfung und die Konformitätserklärung nachzuweisen.

(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, ob ein für die Produktion repräsentatives Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Der Hersteller kann sich eines in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz ansässigen Vertreters bedienen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Wirkungsgrade nach Anhang 4 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung der Wirkungsgradanforderungen festgestellt wird, gilt als EG-Baumusterprüfbescheinigung.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der benannten Stellen sowie für die Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den benannten Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die näheren Bestimmungen nach Anhang 6.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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