(1) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
a) | der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet, | |||||||||
b) | der Abnahmebefund (§ 11 Abs. 1) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung vorgelegt wird, | |||||||||
c) | die Gasanlage stillgelegt wird, | |||||||||
d) | der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder | |||||||||
e) | das Sanierungskonzept nach § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig eingebracht wird. |
(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 lit. b, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags maßgebend. Die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrags wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(3) Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Bewilligungsinhaber, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 23 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 3 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den ehemaligen Betreiber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 dritter und vierter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.
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