§ 42 TGHKG 2013 Übergangsbestimmungen

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8, 9 und 10.

(2) Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig wird oder die Abnahmeprüfung erfolgt, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000 entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23.

(3) Sofern bei bestehenden Anlagen nach Abs. 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt im Sinn des § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 vorliegt, hat der Prüfberechtigte bei der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung im Sinn des § 14 Abs. 1 ein solches Anlagendatenblatt auszustellen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Bestehende Anlagen nach Abs. 2, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung nach § 15 Abs. 2 bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.

(5) Bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(6) Bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(7) Bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW, die bereits einer Überprüfung nach § 8a Abs. 1 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 unterzogen wurden, sind nur dann einer Inspektion nach § 16 Abs. 1 lit. b zu unterziehen, wenn

a)

zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 und

b)

die im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen für eine neuerliche Durchführung der Inspektion

erfüllt sind.

(8) Klimaanlagen mit einem Baujahr bis einschließlich 1994, die nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2011 einer erstmaligen Überprüfung nach § 11b Abs. 1 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2009, unterzogen wurden, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(9) Die Liste der Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 2 samt der Prüfnummern ist von der Landesregierung erstmalig spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck dürfen die erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister herangezogen werden. In diese Liste sind weiters die im Verzeichnis nach § 19 Abs. 5 des Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 erfassten Heizungsanlagenprüfer aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 32 Abs. 1. Bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt ist die Zuweisung einer Prüfnummer keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 2 vierter Satz.

(10) Bei den im Abs. 9 dritter Satz genannten Heizungsanlagenprüfern ist die Prüfberechtigung nach § 32 Abs. 7 auch dann zu widerrufen, wenn sich diese als nicht ausreichend sachkundig erwiesen haben.

(11) Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach § 11a vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.

(12) § 3a gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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