§ 34 TGHKG 2013 Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsPrüforgane müssen
    1. a)Litera abesondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
    2. b)Litera bGrundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie
    3. c)Litera cGrundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriftenaufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach Paragraph 16, durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
  3. (3)Absatz 3Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
    1. a)Litera adie Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie
    2. b)Litera bsich nach Maßgabe des Abs. 5 laufend fortbilden.sich nach Maßgabe des Absatz 5, laufend fortbilden.
  4. (4)Absatz 4Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Abs. 1 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, diePrüforgane müssen die Kenntnisse nach Absatz eins, aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die
    1. a)Litera aaufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder
    2. b)Litera bvon einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
  5. (5)Absatz 5Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.
  6. (6)Absatz 6Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Abs. 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Abs. 5 zu übermitteln.Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Absatz 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Absatz 5, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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