(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
a) | bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § 5 die Bezirksverwaltungsbehörden, und | |||||||||
b) | in allen übrigen Fällen die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden. |
(2) Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach § 7 auch einer Bewilligung nach
a) | einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder | |||||||||
b) | einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, | |||||||||
so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. |
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