Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsHeizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a)Litera adie Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
b)Litera bmit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind undmit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 24, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
c)Litera cdas Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und der Prüfbericht (Paragraph 27,) und die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegen,
(2)Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (Paragraph 27,) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
(3)Absatz 3Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach Paragraph 4, zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4)Absatz 4Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Absatz eins, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.2023
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