§ 35 TGHKG 2013 Unabhängiges Kontrollsystem

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 6 einzurichten.

(2) Die Landesregierung kann mit schriftlichem Bescheid fachlich hierzu geeignete Stellen mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauen. Die Betrauung hat auf jeweils höchstens drei Jahre zu erfolgen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig. Die betrauten Stellen sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle mit der Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben verbundenen Angelegenheiten der betrauten Stellen zu informieren und in deren Akten Einsicht zu nehmen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn sich wesentliche Mängel bei der Durchführung der Kontrollaufgaben ergeben oder Weisungen der Landesregierung wiederholt nicht oder nicht vollständig befolgt werden.

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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