Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über eine verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a erhobenen Daten sowie über die zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlichen Zugriffsberechtigungen auf diese zu erlassen.
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