§ 14 TGHKG 2013 Wiederkehrende Überprüfungen

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs. 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 8, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,
    1. a)Litera aGasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;
    2. b)Litera bautomatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;
    3. c)Litera cFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des § 15 wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des Paragraph 15, wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;
    4. d)Litera dbei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;
    5. e)Litera eZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:
    1. a)Litera ahinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. e zur Verfügung stehen,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins,, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera e, zur Verfügung stehen,
    2. b)Litera bhinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs. 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. a bis d und fhinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d und f
  3. (3)Absatz 3Die Prüfberechtigten nach Abs. 2 haben das Ergebnis der nach Abs. 1 durchgeführten ÜberprüfungDie Prüfberechtigten nach Absatz 2, haben das Ergebnis der nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfung
    1. a)Litera ahinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    2. b)Litera bhinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. chinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera c,
      1. 1.Ziffer einsim Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Abs. 8 jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Absatz 8, jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,
      2. 2.Ziffer 2im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    3. c)Litera chinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. e in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera e, in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,
    einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch achtwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW verlängert sich die Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann,
    1. a)Litera aauf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. b)Litera bauf höchstens drei Jahre, wenn
      1. 1.Ziffer einsdie Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
      2. 2.Ziffer 2für die Sanierung die Anlage diese ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.

Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.

  1. (5)Absatz 5Die Eintragungen nach den Abs. 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.Die Eintragungen nach den Absatz 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.
  2. (6)Absatz 6Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Abs. 2 die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Absatz 2, die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
  3. (7)Absatz 7Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.
  4. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw. erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw. verkürzt werden.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 TGHKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TGHKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 TGHKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 TGHKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 TGHKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGHKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 TGHKG 2013
§ 15 TGHKG 2013