(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer benannten Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 5 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
(4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei benannten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerung oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
(5) Für ortsfest gesetzte Kleinfeuerungen gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt,
a) | in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Anlage, die für die Erfüllung der Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 wesentlich sind, mit denen einer Anlage übereinstimmen, für die ein Prüfbericht vorliegt, oder | |||||||||
b) | in der technischen Dokumentation unter Zugrundelegung der Berechnung und des Bauplanes der Anlage bestätigt, dass diese einer für die Planung und den Bau solcher Anlagen als geeignet anerkannten technischen Richtlinie entspricht; eine technische Richtlinie erfüllt diese Voraussetzung, wenn Untersuchungen einer benannten Stelle ergeben haben, dass gemäß dieser Richtlinie geplante und gesetzte Anlagen den Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 entsprechen. |
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