§ 11b TGHKG 2013 Inbetriebnahme

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs. 1 hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach § 11a zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach Paragraph 11 a, zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.
In Kraft seit 15.07.2022 bis 31.12.2023
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