(1) Kleinfeuerungen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
a) | die Betriebsvorschriften, | |||||||||
b) | die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt oder nach § 28 die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises, | |||||||||
c) | die Emissionswerte und Wirkungsgrade, | |||||||||
d) | bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen, | |||||||||
e) | bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können. |
(2) Der Betreiber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
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