§ 31 TGHKG 2013 Typenschild

TGHKG 2013 - Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen und den Firmensitz des Herstellers,

b)

die Type und die Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,

c)

die Herstellernummer und das Baujahr,

d)

die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,

e)

die Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

f)

die zulässigen Brennstoffarten,

g)

den zulässigen Betriebsdruck des Wärmeträgers in bar,

h)

die zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers in Grad Celsius,

i)

den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W),

j)

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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