(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des § 3 Abs. 1 oder der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 14 Abs. 1 festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach § 14 Abs. 4 gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, § 14 Abs. 7 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach § 3 Abs. 1 dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.
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