(1) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung berechtigen den Hersteller oder seinen Vertreter, an der Kleinfeuerung oder an den entsprechenden Bauteilen einer Kleinfeuerung das Konformitätszeichen anzubringen. Das Konformitätszeichen ist in dauerhafter sowie in gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem im Anhang 7 dargestellten CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(3) Mit dem Konformitätszeichen wird die Konformität der Kleinfeuerung bzw. der entsprechenden Bauteile einer Kleinfeuerung mit den Wirkungsgradanforderungen nach Anhang 4 bescheinigt. Bei gasbetriebenen Kleinfeuerungen wird dies mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung bescheinigt.
(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich ihrer Bedeutung oder graphischen Gestaltung mit dem Konformitätszeichen verwechselt werden könnten.
0 Kommentare zu § 29 TGHKG 2013