§ 29 T-StG (weggefallen)

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern§ 29 T-StG seit 31.12.2023 weggefallen. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(2) Der Ausschuß beschließt über:

a)

die Einberufung der Vollversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung,

b)

alle die Straßeninteressentschaft betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn

a)

mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder dies verlangt oder

b)

mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.

(4) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.1989 bis 31.12.2023
(1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens neun weiteren Mitgliedern§ 29 T-StG seit 31.12.2023 weggefallen. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(2) Der Ausschuß beschließt über:

a)

die Einberufung der Vollversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung,

b)

alle die Straßeninteressentschaft betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Der Ausschuß ist vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode neu zu wählen, wenn

a)

mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder dies verlangt oder

b)

mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.

(4) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschußmitglieder dies verlangt.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

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