(1) Arten der Sonderschule sind
a) | die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder), | |||||||||
b) | die Sonderschule für körperbehinderte Kinder, | |||||||||
c) | die Sonderschule für sprachgestörte Kinder, | |||||||||
d) | die Sonderschule für schwerhörige Kinder, | |||||||||
e) | die Sonderschule für gehörlose Kinder, | |||||||||
f) | die Sonderschule für sehbehinderte Kinder, | |||||||||
g) | die Sonderschule für blinde Kinder, | |||||||||
h) | die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule), | |||||||||
i) | die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, | |||||||||
j) | die Heilstättenschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen), | |||||||||
k) | die Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder. |
(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.
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