(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.
(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.
(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.
(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler
a) | einer bestimmten Art der Sonderschule, | |||||||||
b) | verschiedener Schulstufen mit Ausnahme der neunten Schulstufe, | |||||||||
c) | einer Sonderschule nach § 46 Abs. 1 lit. b bis h, die für den einer Volksschule, einer Mittelschule bzw. einer Polytechnischen Schule entsprechenden Unterricht in Betracht kommen, | |||||||||
wegen zu geringer Schülerzahl wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die betreffenden Schüler in einer Sonderschulklasse (allenfalls einer Sonderschule anderer Art) in Abteilungen zusammenzufassen. |
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