(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.
(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.
(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.
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