§ 51 T-SOG Lehrer, Lehrerstellen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.

(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 T-SOG
§ 52 T-SOG