§ 37 T-SOG Errichtung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 320 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Mittelschule der Bestand einer anderen Mittelschule nicht gefährdet wird.

(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Mittelschule errichtet werden.

(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36h T-SOG
§ 38 T-SOG