(1) Eine Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 320 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Mittelschule der Bestand einer anderen Mittelschule nicht gefährdet wird. |
(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Mittelschule errichtet werden.
(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
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